Kündigungsschutzklage – Frist und Kosten

ParagraphEine Kündigungsschutzklage zielt gemäß deutschem Arbeitsrecht darauf ab, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen. Das Arbeitsgericht soll also bestätigen, dass die Kündigung rechtswidrig und das Arbeitsverhältnis deshalb nicht beendet ist. Für eine solche Kündigungsschutzklage hast Du drei Wochen Zeit. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Du die Kündigung bekommen hast. Die Klageerhebung kann durch einen Anwalt erfolgen, Du kannst Dich aber auch selbst vertreten. In diesem Fall wendest Du Dich an die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts. Dort erhältst Du zwar keine Rechtsberatung. Allerdings hilft Dir die Stelle dabei, Deine Klage zu formulieren.

Achtung: Die Drei-Wochen-Frist musst Du wirklich einhalten. Ist die Frist abgelaufen, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Für Dich heißt das, dass Du praktisch keine Chance mehr hast, Dich gegen die Kündigung zu wehren.

►Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Durch eine Kündigungsschutzklage soll festgestellt werden, ob die Kündigung rechtmäßig und wirksam ist oder ob nicht. Durch Deine Klage willst Du also erreichen, dass die Kündigung für unwirksam erklärt und Dein Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt wird. Dein Klageantrag muss deshalb heißen:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen_____(Name des Unternehmens) ________ – als Beklagter – und______ (Dein Name)_________ – als Kläger – durch die Kündigung des Beklagten vom _____ (Datum der Kündigung)____ nicht aufgelöst wurde.

In der Praxis wird nach dem Eingang Deiner Klage gegen die Kündigung zunächst ein sogenannter Gütetermin angesetzt. Bei dieser Verhandlung wird die Sachlage erörtert. In vielen Fällen wird schon bei diesem Termin ein Vergleich vereinbart. Dieser besteht darin, dass das Arbeitsverhältnis gegen die Zahlung einer Abfindung beendet wird. Wird keine Einigung erzielt, findet einige Zeit später der sogenannte Kammertermin statt. Neben Dir, Deinem Arbeitgeber und eventuell euren Anwälten nehmen an diesem Termin der vorsitzende Richter und zwei ehrenamtliche Richter teil. Weil die Kammer des Arbeitsgerichts damit voll besetzt ist, heißt der Termin Kammertermin. Auch bei dem Kammertermin kann noch ein Abfindungsvergleich vereinbart werden. Andernfalls fällt das Gericht ein Urteil: Entweder die Kündigung wird für unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis wird fortgesetzt. Oder die Kündigung wird für wirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis ist beendet.

Klage kannst Du aber auch dann erheben, wenn es Dir in erster Linie um eine Abfindung geht. Das deutsche Arbeitsrecht zielt zwar auf die Erhaltung Deines Arbeitsplatzes ab. Oft ist das Vertrauensverhältnis durch die Kündigung und das Gerichtsverfahren aber so erschüttert, dass eine weitere Zusammenarbeit kaum in Frage kommt. Außerdem wird Dein Arbeitgeber oft nicht riskieren, dass das Gerichtsurteil zu seinen Ungunsten ausfällt. Dann müsste er Dich nämlich nicht nur weiterbeschäftigen, sondern Dir zusätzlich dazu rückwirkend die Monatslöhne seit der Kündigung bezahlen. Du hast zwar in der Zeit bis zum Urteil nicht mehr gearbeitet, das Arbeitsverhältnis bestand aber fort. Deshalb hast Du auch Anspruch auf die Vergütung. Um diese Risiken zu umgehen, wird er sich im Zweifel auf einen Abfindungsvergleich einlassen. Wie hoch die Abfindung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Als grobe Orientierungshilfe gilt aber, dass sich die Höhe der Abfindung bei einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr bewegt.

Brauchst Du unbedingt juristischen Beistand?

ParagrafGrundsätzlich kannst Du auch selbst gegen die Kündigung klagen. In erster Instanz brauchst Du vor dem Arbeitsgericht nämlich keinen juristischen Beistand. Erst in der zweiten Instanz kannst Du den Prozess nicht mehr selbst führen. In die zweite Instanz geht das Verfahren, wenn der Kündigungsschutzprozess durch ein Urteil entschieden und gegen das Urteil Berufung eingelegt wurde. Der Prozess wird dann vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt. Generell ist es aber besser, wenn Du Dir von Anfang an juristische Hilfe holst, denn:

1.) Für Dich steht viel auf dem Spiel. Schließlich geht es um Deinen Arbeitsplatz oder zumindest um eine finanzielle Entschädigung.

 

2.) Das Arbeitsrecht ist sehr komplex. Als Laie wirst Du den Sachverhalt vermutlich nicht ganz so geschickt vortragen können wie ein Jurist. Schlimmstenfalls belastet Du Dich durch Deine Formulierungen selbst. Das Verfahren kann dadurch schon entschieden sein, bevor die Verhandlungen überhaupt richtig begonnen haben.

3.) Der Ausgang des Verfahrens und die Höhe der Abfindung hängt nicht nur von Fakten und rechtlichen Aspekten, sondern auch vom Verhandlungsgeschick ab. Ein erfahrener Jurist kann in aller Regel geschickter pokern und mehr herausholen als Du, wenn Du Laie bist und es um Dich selbst geht.

Kündigungsschutzklage Frist und was ist mit den Kosten?

Egal ob Du selbst Klage erhebst oder einen Anwalt beauftragst:  Die Klageschrift muss innerhalb von drei Wochen bei Gericht eingereicht sein.  Ab dem Tag, an dem Du die Kündigung erhältst, hast Du also maximal drei Wochen Zeit, um Klage zu erheben. Ist die Drei-Wochen-Frist abgelaufen, gilt die Kündigung als rechtswirksam. Du kannst dann praktisch nichts mehr dagegen unternehmen.

Vielleicht zögerst Du wegen einer Klage, weil Du hohe Kosten befürchtest. Bei einer Kündigungsschutzklage fallen tatsächlich Kosten an. Zum einen sind dies die Gerichtskosten. Diese sind jedoch recht gering. Außerdem werden sie erst fällig, nachdem der Prozess geführt wurde. Du musst also nicht in Vorleistung gehen. Endet der Prozess mit einem Vergleich, entfallen die Gerichtskosten zudem komplett. Bei den Anwaltskosten ist dies anders. Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Partei ihre Kosten selbst. Auch wenn Du den Prozess gewinnst, musst Du die Anwaltskosten somit selbst bezahlen. Was die Anwaltskosten angeht, hast Du aber mehrere Möglichkeiten:

  • Vertrittst Du Dich selbst, fallen die Anwaltskosten natürlich weg. Trotzdem ist dies meist keine gute Lösung.
  • Bist Du Mitglied einer Gewerkschaft, kannst Du Dich von einem gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten lassen. Als Gewerkschaftsmitglied ist dies für Dich kostenlos.
  • Hast Du eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt sie die Kosten.
  • Reichen Deine finanziellen Mittel nicht, um einen Anwalt zu bezahlen, kannst Du Prozesskostenhilfe bekommen. Dein Anwalt beantragt diese beim Arbeitsgericht, wenn er die Kündigungsschutzklage einreicht. Erhältst Du Prozesskostenhilfe, wird der Anwalt aus der Staatskasse bezahlt.
  • Hast Du genug Geld für einen Anwalt, solltest Du zunächst einen Beratungstermin vereinbaren. Dabei kann Dir der Anwalt sagen, welche Erfolgsaussichten Deine Klage hat und welche Kosten auf Dich zukommen. Danach kannst Du entscheiden, ob sich eine anwaltliche Vertretung für Dich lohnt.